Test OLG Frankfurt a.M.: Inhaber des Unternehmenskennzeichenrechts an der Bezeichnung einer verpachteten Gaststätte ist grundsätzlich der Verpächter; bei einem Verkauf des Pachtgrundstücks geht daher das Unternehmenskennzeichenrecht auf den Erwerber über.

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Das OLG Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil vom 07.07.2016 – Az. 6 U 19/16 – entschieden, dass der Verpächter einer Gaststätte grundsätzlich auch Inhaber der Rechte am Unternehmenskennzeichen der Gaststätte sei. Bei einem Verkauf des Pachtgrundstücks gehe das Unternehmenskennzeichenrecht auf den Erwerber über.

Wörtlich führt das OLG aus:

“Ein Unternehmenskennzeichen kann grundsätzlich nicht ohne den zugehörigen Geschäftsbetrieb übertragen werden. Denn schutzfähig im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG ist nur die Bezeichnung eines Unternehmens, das sich auch am geschäftlichen Verkehr beteiligt. Für eine Übertragung müssen deshalb diejenigen Werte auf den Erwerber zu übertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluss rechtfertigen, die mit dem Zeichen verbundene Geschäftstradition werde vom Erwerber fortgesetzt (BGH GRUR 2002, 327 Rn. 62 [BPatG 21.11.2001 – 20 W (pat) 17/00] – FROMMIA). Für Etablissementbezeichnungen gelten jedoch Besonderheiten. Sie kennzeichnen nicht nur einen Geschäftsbetrieb, der an beliebigen Orten fortgesetzt werden kann, sondern markieren in besonderer Weise auch den Ort der Geschäftsausübung. Für den Fall der Verpachtung eines mit einer Etablissementbezeichnung versehenen Geschäftslokals ist in der Rechtsprechung daher anerkannt, dass die Rechte an der Etablissementbezeichnung dem Verpächter “zuwachsen”.”

Das Urteil können Sie hier in voller Länge nachlesen

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Rechtsanwalt Dirk Lütgendorf
Rechtsanwalt Lütgendorf