Bearbeitung – Urheber- und Medienrecht

Die Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werks zeichnet sich dadurch aus, dass Veränderungen an einem Original vorgenommen werden, die individuellen Züge des Werks jedoch beibehalten werden. Beispiele sind etwa Übersetzungen, Verfilmungen oder Dramatisierungen. Bearbeitungen werden wie selbständige Werke geschützt, soweit sie selbst eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (§ 3 UrhG). Ist dies der Fall, stehen zwei Urheberrechte selbstständig nebeneinander, das des Schöpfers des Originals und das des Bearbeiters. Routinemäßige Umgestaltungen sind von dem Schutz jedoch ausgenommen.

Das bearbeitete Werk darf grundsätzlich nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden (§ 23 S. 1 UrhG). Handelt es sich bei der Bearbeitung um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers (§ 23 S. 2 UrhG).

Von der Bearbeitung ist die freie Nutzung nach § 24 UrhG abzugrenzen.