Rechtswidrigkeit – Urheber- und Medienrecht

Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in urheberrechtliche Befugnisse ist Entstehungsvoraussetzung für den Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG. Sie wird bereits durch die tatbestandsmäßige Verletzung des fremden Urheberrechts indiziert. Die Rechtswidrigkeit entfällt nur, wenn der Verletzer in seinem Handeln gerechtfertigt ist. Als Rechtfertigungsgrund kommt vor allem die Einwilligung des Urhebers in Betracht. Daneben können dem Verletzer verfassungsmäßige Grundsätze wie Meinungs- Informations-, Presse- und Kunstfreiheit (Art. 5 GG) zur Seite stehen. Letztendlich kann eine Rechtfertigung auch auf allgemeinen Rechtfertigungsgründen beruhen, wie Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§ 228 BGB) oder Selbsthilfe (§ 229f. BGB).