Filmwerke – Urheber- und Medienrecht

Filmwerke genießen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Sie setzen sich in aller Regel aus mehreren Werken zusammen, aus Lichtbildwerken (Bildfolge), Sprachwerken (Drehbuch), Musikwerken (Soundtrack), Werken der Baukunst (Kulissen). Für Filmwerke gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 88 ff. UrhG.

Filme, die die nötige Schöpfungshöhe nicht erreichen und daher nicht dem Werksschutz unterfallen, sind als sog. Laufbilder geschützt (§ 95 UrhG).