Zugangsrecht – Urheber- und Medienrecht

Gemäß § 25 Abs. 1 UrhG kann der Urheber vom Besitzer den Zugang zu Originalen oder zu Vervielfältigungsstücken seiner Werke verlangen. Ihm wird also ermöglicht, noch Kontakt mit seinen Werken zu halten, selbst wenn diese bereits veräußert und in den Verkehr gebracht wurden. Dies setzt jedoch voraus, dass dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder zur Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und berechtigte Interessen des Besitzers nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehendes Interesse ist z.B. die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs des Werks.

Zugangsrecht bedeutet nicht Recht auf Herausgabe des Werks (§ 25 Abs. 2 UrhG).