Werke der bildenden Künste – Urheber- und Medienrecht

Werke der bildenden Künste sind über § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt. Zu diesen werden auch Werke der Baukunst sowie der angewandten Kunst samt der entsprechenden Entwürfe gezählt. Die bildende Kunst umfasst insbesondere die klassischen Formen der Malerei, Bildhauerei, Zeichnung und Plastik. Der Baukunst zuzuordnen sind vor allem Häuser, Kirchen, Türme, Plätze, Stadien, Brücken oder Wände. Werke der angewandten Kunst dienen dem Gebrauchszweck. Darunter fallen neben dem Kunsthandwerk auch Mode-, Grafik- und Industrie-Designs. Bei solchen Gebrauchsgegenständen ist die Rechtsprechung mit der Zuerkennung des Werksschutzes eher zurückhaltend. Diese müssen eine besonders individuelle Prägung und nicht bloß gängige Gestaltungen aufweisen.