Urheber, Der – Urheber- und Medienrecht

Urheber ist der Schöpfer eines Werks (§ 7 UrhG). Dies kann zwingend nur eine natürliche Person sein, da juristische Personen nicht selbst handeln können. Als Urheber kommen dort nur ihre Organe in Betracht. Der lediglich Anregende (z.B. Auftraggeber oder Arbeitgeber) ist kein Urheber. Der Gehilfe, der bei der Schöpfung nur eine untergeordnete Leistung erbringt, ist ebenfall nicht Urheber.