Unterlassungsanspruch

Wird ein Urheberrecht widerrechtlich verletzt, kann der Verletzer vom Rechteinhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 97 Abs. 1 UrhG). Auf ein Verschulden des Verletzers kommt es dabei nicht an. Der Unterlassungsanspruch setzt entweder eine Erstbegehungsgefahr voraus, für welche das Vorliegen der konkreten Gefahr einer künftigen Rechtsverletzung notwendig ist, oder eine Wiederholungsgefahr, die bereits bei einer erstmaligen Rechtsverletzung entsteht. Im Falle der Erstbegehungsgefahr kann der Verletzer den bestehenden Unterlassungsanspruch durch bloße Aufgabe des verletzenden Verhaltens beseitigen. Die Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.