Schwerbehindertenvertretung – Arbeitsrecht

Wenn in einem Betrieb mehr als fünf nicht nur vorübergehend schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Personen beschäftigt sind, ist eine Vertrauensperson nebst Stellvertreter, die Schwerbehindertenvertretung, gemäß § 94 SGB IX zu wählen.