Schwerbehinderte Menschen – Arbeitsrecht

Leidet ein Arbeitnehmer unter einer dauernden Beeinträchtigung seiner körperlichen Funktionen und gilt er im Sinne des § 2 des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX) als schwerbehindert, so gelten für diese Person besondere Schutzvorschriften. Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts einholen. Besteht eine Schwerbehindertenvertretung im Betrieb, dann ist auch diese vorher zu unterrichten.