Rechtsnachfolge – Urheber- und Medienrecht

Die Rechtsnachfolge in das Urheberrecht ist in §§ 28 bis 30 UrhG geregelt.

Nach § 29 Abs. 1 UrhG kann das Urheberrecht nicht auf andere übertragen werden. Dritten können lediglich Nutzungsrechte daran eingeräumt werden (§§ 29 Abs. 2, 31f UrhG). Hintergrund dieser Regelung ist der höchstpersönliche Charakter des Urheberrechts. Der Grundsatz der Unübertragbarkeit wird jedoch in § 28 Abs. 1 UrhG durchbrochen. Danach ist das Urheberrecht vererblich. Insbesondere kann darüber testamentarisch verfügt werden (§ 29 Abs. 1 UrhG), und zwar im gesamten Umfang, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 30 UrhG). Der Rechtsnachfolger tritt vollumfänglich in die Stellung des Urhebers ein. Für die Erbfolge gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 1922 ff.).

Bereits vor dem Tod durch den Urheber an Dritte eingeräumte Nutzungsrechte muss der Rechtsnachfolger grds. gegen sich gelten lassen. Ihm steht jedoch ein Rückrufsrecht nach § 42 Abs. 1 S. 2 UrhG zu.