Recht am geschsprochenen Wort – Urheber- und Medienrecht

Das Recht am geschsprochenen Wort besagt, dass Jedermann grundsätzlich selbst bestimmen kann, wer sein nicht öffentlich gesprochenes Wort aufzeichnen und ggfs. gegenüber Dritten wiedergeben darf. Hintergrund dieses Rechts ist, dass der Sprecher in seiner Unbefangenheit nicht beeinträchtigt werden soll. Nach § 201 StGB ist das Mitschneiden des nichtöffentlich gesprochenen Wortes gar unter Strafe gestellt. Lediglich dass überwiegende Interesse der Allgemeinheit an der Verwertung von Aufnahmen kann das Recht am geschsprochenen Wort beschränken (z.B. beim öffentlichen Interesse an einer vollumfänglichen Wahrheitsermittlung in einem Strafprozess). Das Interesse der Allgemeinheit dürfte jedoch nur in Ausnahmesituationen überwiegen.