Privatkopie – Urheber- und Medienrecht

Das Recht auf Privatkopie ist in § 53 Abs. 1 UrhG verankert. Darin wird natürlichen Personen (also nicht Unternehmen) die Möglichkeit eingeräumt, einzelne Vervielfältigungen eines Werks zum privaten Gebrauch anzufertigen. Privater Gebrauch schließt dabei die Weitergabe im Familien- und Freundeskreis ein. Die Vervielfältigung darf nicht für Erwerbszwecke dienen. Die Art der Reproduktion ist unerheblich. Kopien können daher auf analogem wie auf digitalem Weg hergestellt werden. Die Anzahl der Kopien ist jedoch begrenzt. Nach der Rechtsprechung sind 7 Vervielfältigungsstücke zulässig. Zur Vervielfältigung darf jedoch keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden. Dem Kopierenden ist es erlaubt, die Vervielfältigung durch Dritte vornehmen zu lassen. Dies allerdings nur, sofern es unentgeltlich oder durch ein reprografisches Verfahren (z.B. analoges Kopieren) geschieht.

Eine Einschränkung des Rechts auf Privatkopie gilt im Bereich von Computerprogrammen i.S.d. § 69a UrhG. Für solche Programme ist gemäß § 69d Abs. 2 UrhG nur die Anfertigung einer Sicherungskopie zulässig. Diese darf nur durch die Person erstellt werden, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist. Die Sicherung muss für die künftige Benutzung erforderlich ist.