Personenbedingte Kündigung – Arbeitsrecht

Ein Grund in der Person eines Arbeitnehmers, der eine Kündigung rechtfertigen kann, liegt vor, wenn das Verhältnis von Leistung (Arbeitsleistung des Arbeitnehmers) und Gegenleistung (Vergütungspflicht des Arbeitgebers) gestört und für den Arbeitgeber nicht länger zumutbar ist. Sie kann z.B. wirksam sein, wenn der Arbeitnehmer über mehrere Jahre mehr als 6 Wochen im Jahr arbeitsunfähig war und eine Änderung für die Arbeitgeber nicht in Sicht ist. Sie kommt auch in Betracht, wenn etwa ein Berufskraftfahrer seinen Führerschein verliert. Auch hier muss die Kündigung das mildeste Mittel darstellen. Es muss also stets an Alternativen gedacht werden.