Panoramafreiheit – Urheber- und Medienrecht

Die sog. Panoramafreiheit besagt, dass es zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, zu malen, zu fotografieren und zu filmen und öffentlich wiederzugeben (§ 59 Abs. 1 UrhG). Einfacher gesagt ist es erlaubt, alles was von einer öffentlichen Straße aus gesehen werden kann, zu fotografieren. Diese Freiheit besteht jedoch nur, wenn die Fotografie aus einem Blickwinkel aufgenommen wird, der der Sicht der Allgemeinheit auf der Straße entspricht. Werden z.B. Bilder aus dem 1. Stock eines Hauses oder von einem Privatgelände aus geschossen, wird die Straßenperspektive und damit auch die Panoramafreiheit verlassen.