Lohn- bzw. Gehaltspfändung – Arbeitsrecht

Hat der Arbeitnehmer Schulden, kann ein Gläubiger (Forderungsinhaber) grundsätzlich auch das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers pfänden lassen. Hierzu bedarf es eines so genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Forderung des Arbeitnehmers geht dann auf den Gläubiger über. Der Arbeitgeber darf dann in der Höhe des Beschlusses mit befreiender Wirkung nur an den Gläubiger leisten. Er hat aber die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Liegt dieser dem Arbeitgeber vor, darf der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht bzw. nur begrenzt an den Arbeitnehmer auszahlen.