Lizenzanalogie – Urheber- und Medienrecht

Im Wege der sog. Lizenzanalogie kann der Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) für die Verletzung eines Schutzrechts berechnet werden. Danach hat der Verletzer das zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97 Rn. 61). Dabei sind in jedem Einzelfall die besonderen Vor- und Nachteile zu berücksichtigen, welche die Stellung des Verletzers von derjenigen eines normalen Lizenznehmers unterscheiden (BGH GRUR 1982, 286). Ob der Rechteinhaber dem Verletzer tatsächlich eine Lizenz erteilt hätte oder Letzterer bzgl. einer solchen angefragt hätte, bleibt außer Betracht. Bei der Bemessung der marktüblichen Vergütung sind Dauer, Art, Ort und Umfang der Verletzungshandlung, wie auch der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen.