Lichtbildwerke – Urheber- und Medienrecht

Das UrhG differenziert zwischen Lichtbildwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) und einfachen Lichtbildern (§ 72 Abs. 1 UrhG). Um als Lichtbildwerk zu gelten, müssen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sein, sprich, es muss sich um eine persönliche geistige Schöpfung handeln. Ob dies der Fall ist, hängt stets von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Je kreativer, ästhetischer und künstlerischer die Leistung des Fotografen ist, desto eher ist von einer Werkseigenschaft auszugehen. Eine besondere Kreativität kann z.B. durch die Wahl eines bestimmten Aufnahmeorts, eines speziellen Objektivs, einer bestimmten Blendeneinstellung oder besonderen Feineinstellungen des Aufnahmegeräts gewonnen werden.