Kündigungsschutzklage – Arbeitsrecht

Wenn der Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung wenden will, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang geltend machen, dass diese Kündigung unwirksam ist. Diese Klage wird vor einem örtlich zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht. In der Regel bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Arbeitgebers bzw. des Arbeitsortes. In Arbeitsgerichtsprozessen erster Instanz trägt jeder seine Rechtsanwaltskosten selbst. Das gilt selbst dann, wenn die Kündigung unwirksam sein sollte.