Hamburger Brauch – Urheber- und Medienrecht

Der sog. Hamburger Brauch ist ein Instrument zur Abwandlung (Modifikation) von vorformulierten Unterlassungserklärungen, die einer Abmahnung beigefügt werden. Diese sehen in der Regel die Zahlung einer starren Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung vor. Beim Hamburger Brauch stellt der Abgemahnte die Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe in das billige Ermessen des Rechtsinhabers. Zudem wird festgehalten, dass die Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. In der anwaltlichen Praxis hat sich die Anwendung des Hamburger Brauchs bewährt, da die Gerichte den klagenden Rechteinhabern häufig deutlich niedrigere Summen zusprechen, als in der Unterlassungserklärung gefordert wurde.