Bereits seit den 90er Jahren höchstrichterlich entschieden ist, dass Graffitis (Wandmalereien) grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen können. In Betracht kommt der Schutz als Werke der bildenden Künste (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass das jeweilige Graffiti die nötige Schöpfungshöhe erreicht. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Wird die Malerei auf fremden Wänden aufgebracht, stehen sich die Urheberrechte des Sprayers und die Rechte des Eigentümers aus Art. 14 GG bzw. §§ 823, 1004 BGB gegenüber.