Geistige Schöpfung – Urheber- und Medienrecht

Das Vorliegen einer geistigen Schöpfung ist die Voraussetzung für die Annahme eines urheberrechtlichen Werks (§ 2 Abs. 2 UrhG). Solch eine Schöpfung ist nur anzunehmen, wenn die Leistung auf der gestalterischen Tätigkeit eines Menschen beruht. Dabei darf es sich nicht um eine alltägliche, rein handwerksmäßige Durchschnittsgestaltung handeln. Sie muss vielmehr aus der Masse des Üblichen herausragen.