Funktionen der Abmahnung – Arbeitsrecht

Die Abmahnung hat im Wesentlichen drei Funktionen:

a.) Hinweisfunktion
Durch die Hinweisfunktion soll dem Arbeitnehmer die von ihm begangene Pflichtverletzung klar gemacht werden. Das abzumahnende Verhalten ist präzise Zeit- und Ortsangabe wiederzugeben, damit der Arbeitnehmer die Abmahnung nachvollziehen kann.

b.) Warn- und Androhungsfunktion
Wichtigstes Kriterium für die Abmahnung ist die Warn- und Androhungsfunktion. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer verständlich mitzuteilen, dass er das zu beanstandende Verhalten nicht billigt und dem Arbeitnehmer im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen.

c.) Dokumentationsfunktion
Der Arbeitgeber muss im Fall der Abmahnung den Pflichtverstoß dokumentieren, um ggf. eine spätere Kündigung darauf stützen zu können. Er muss die Vorfälle beweisen. Eine spezielle Formvorschrift gibt es nicht. Es empfiehlt sich aber, die Abmahnung schriftlich zu erteilen und zur Personalakte zu nehmen.

Das Verfassen einer Abmahnung bietet viele Fallstricke. Sie sollten sich dabei von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen.