Erschöpfungsgrundsatz – Urheber- und Medienrecht

Gelangt das Werk eines Urhebers mit seiner Zustimmung durch Veräußerung in den Verkehr, tritt die sog. Erschöpfung ein (§ 17 Abs. 2 UrhG). In diesem Fall ist die Weiterverbreitung dieser Stücke zulässig, ohne eine weitere Einwilligung des Urhebers einholen zu müssen. (Ausnahme: Vermietung von Werken.) Dieses Recht bezieht sich jedoch nur auf die Verwertung in körperlicher Form, nicht auf die unkörperliche Wiedergabe.

Beispiel: Ein gekauftes Buch darf weiterverkauft werden (körperliche Verwertung). Das Buch darf jedoch nicht etwa eingescannt und ins Internet hochgeladen werden (unkörperliche Verwertung).