Betriebliche Übung – Arbeitsrecht

Wiederholt der Arbeitgeber über einen gewissen Zeitraum (z.B. dreimalige vorbehaltslose Gewährung) hinweg regelmäßig ein bestimmtes Verhalten wie zum Beispiel Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld kann für den Arbeitnehmer hierdurch ein Rechtsanspruch entstehen. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer diese Vergünstigung nicht mehr einseitig entziehen. Mit einem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt kann der Arbeitgeber den Eintritt einer betrieblichen Übung von vornherein verhindern. Die Formulierung sollte dann auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmt werden.