Beendigung des Urheberrechts – Urheber- und Medienrecht

Die Beendigung des Urheberrechts tritt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers ein (§ 64 UrhG). Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist (§ 69 UrhG). Nach Ablauf der Frist ist das Werk gemeinfrei, d.h., es kann von jedermann zustimmungs- und vergütungsfrei genutzt werden.