Werke der Baukunst fallen unter den gesetzlichen Oberbegriff der bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Urheberrechtlichen Schutz genießen beispielsweise Häuser, Kirchen, Stadien, Türme und Plätze, sofern diese eine persönliche geistige Leistung darstellen.