Aktivlegitimation – Urheber- und Medienrecht

Die Aktivlegitimation beschreibt, wer Inhaber urheberrechtlicher Ansprüche einschließlich des Klagerechts sein kann. Dies kann neben dem Urheber oder dem Leistungsschutzberechtigtem selbst auch der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts sein. Neben diesem bleibt der Urheber selbst nur noch aktivlegitimiert, wenn er ein schützwürdiges Interesse vorweisen kann. Nach dem Tod des Rechtsinhabers sind es regelmäßig die Erben, welche urheberrechtliche Ansprüche durchhsetzen können. Der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts ist hingegen nicht aktivlegitimiert. Lediglich im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft kann er urheberrechtliche Ansprüche geltend machen. Dies setzt jedoch ein eigenes Interesse an der Rechtsverfolgung sowie die Zustimmung des Rechtsinhabers voraus.