Änderungskündigung – Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung ist in § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt und liegt vor, wenn der Arbeitgeber das ursprüngliche Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten ggf. auch verschlechterten Arbeitsbedingungen anbietet. Diese kann sowohl bei verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Kündigungen vom Arbeitgeber gewählt werden. Der Arbeitnehmer hat dann verschiedene Möglichkeiten auf diese Kündigung zu reagieren.