Access-Provider – Urheber- und Medienrecht

Als Access-Provider (oder Zugangs-Provider) wird derjenige bezeichnet, der Dritten den Zugang zum Internet ermöglicht und fremde Inhalte übermittelt bzw. durchleitet. Er hält weder eigene Inhalte noch Speicherplatz bereit.

Gemäß § 8 Abs. 1 TMG trifft den Access-Provider grundsätzlich keine Haftung für die Übermittlung fremder Informationen, soweit er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat. Er ist für rechtswidrige Inhalte, die von anderen über seine Server ins Netz eingestellt werden also nicht verantwortlich. Gemäß § 7 Abs. 2 TMG triffft den Access-Provider auch keine Pflicht zur Nachforschung und Überwachung der von Dritten übermittelten Inhalte.