Abmahnung – Arbeitsrecht

Hat der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, (Unpünktlichkeit, Verstoß gegen Weisung, Schlechtleistung) kann der Arbeitgeber mit einer Abmahnung auf diese Verstöße reagieren. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn eine Kündigung nicht in Betracht kommt, weil die Pflichtverletzung nicht schwer genug wiegt. In der Abmahnung muss der Vorfall möglichst konkret (Angabe von Zeit, Ort und Verstoß etc.) bezeichnet werden, sonst kann die Abmahnung unwirksam sein.