Abfindung – Arbeitsrecht

Im Zusammenhang mit einer Kündigung, Aufhebung oder sonstigen Beendigung kann der Arbeitgeber eine Sonderzahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes leisten. Dies bezeichnet man als Abfindung. Einen Anspruch auf eine Abfindung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Wenn das Kündigungsschutzgesetz auf den Betrieb Anwendung findet, gelingt es Arbeitnehmern jedoch häufig eine Abfindung im Rahmen der Verhandlungen zu erzielen.  Rechtsanwalt Sebastian Jannsen