Wiederholungsgefahr – Urheber- und Medienrecht

Die Wiederholungsgefahr ist ein Unterfall der Begehungsgefahr. Sie beschreibt die Gefahr der wiederholten Verletzung eines bereits verletzten Schutzrechts. Bereits eine einmalig erfolgte Verletzungshandlung lässt die Wiederholungsgefahr entstehen. Die Aufgabe des verletzenden Verhaltens ändert an ihrem Bestand nichts. Die Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer bedingungslose, unwiderruflichen und strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Mit dem Wegfall der Wiederholungsgefahr erlischt dann auch der Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers.