Wettbewerbsverbot – Arbeitsrecht

Während des Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer grundsätzlich untersagt in Wettbewerb mit dem Arbeitgeber zu treten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Wettbewerbsverbot bestehen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben. Zur Entschädigung dafür, muss der Arbeitgeber eine Geldleistung, die sog. Karenzentschädigung zahlen.