Vervielfältigungsrecht – Urheber- und Medienrecht

Das Vervielfältigungsrecht räumt dem Urheber das Recht ein, Vervielfältigungsstücke eines Werks herzustellen, egal ob vorübergehend oder dauerhaft, durch welches Verfahren oder in welcher Zahl (§ 16 Abs. 1 UrhG). Unter Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werks zu verstehen, die geeignet ist, den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar gemacht zu werden. Unerheblich ist dabei, ob die Vervielfältigung öffentlich oder privat hergestellt wird. Geschütz werden Werke in ihrer Gesamtheit, wie auch einzelne Teile, wenn diese selbst schutzfähig sind. Vervielfältigung beginnt mit der erstmalige Fixierung eines Werks vor (BGHZ 17, 266, 269). Eingeschränkt wird das Vervielfältigungsrecht insbesondere durch das Recht auf Privatkopie (§ 53 Abs. 1 UrhG).