Verbreitungsrecht – Urheber- und Medienrecht

Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werks der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 Abs. 1 UrhG). Für die Verbreitung muss eine körperliche Weitergabe des Werks vorliegen. Bei einer Wiedergabe in unkörperlicher Form ist eine Verbreitungausgeschlossen.

Anbieten i.S.d. § 17 UrhG meint jedes Inaussichtstellen eines Eigentum- oder Besitzwechsels bzgl. des Werks. Darunter fällt die Ausstellung eines Werks zu Verkaufszwecken vor Ort, wie das Werben in Katalogen/Prospekten/Inseraten.

Inverkehrbringen ist jede Handlung, durch die das Original oder Vervielfältigungsstücke aus der internen Betriebssphäre der allgemeinen Öffentlichkeit zugeführt werden (BGH, GRUR 1991, 316). Dafür ist jede Besitzüberlassung an Dritte ausreichend. Die rechtliche Grundlage für den Besitzwechsel ist dabei irrelevant.

Der Begriff der Öffentlichkeit wird durch § 15 Abs. 3 UrhG bestimmt. Danach ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.