Überstunden Mehrarbeit – Arbeitsrecht

Arbeitet ein Arbeitnehmer über die vereinbarte wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit hinaus, bezeichnet man diese Zeit als Überstunden bzw. Mehrarbeit. Eine Pflicht zur Leistung von Mehrarbeit besteht nur, wenn dies im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag vereinbart ist oder in ganz besonderen Fällen (Notfall im Betrieb). Eine Vergütungspflicht besteht jedoch nur, wenn der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet hat oder geduldet hat. Eine Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen gibt es grundsätzlich nicht. Ausnahmen können jedoch vereinbart werden.