Strafbewehrte Unterlassungserklärung – Urheber- und Medienrecht

Strafbewehrte Unterlassungserklärung bedeutet, dass der abgemahnte Verletzer neben der Unterlassung auch die Zahlung einer Vertragsstrafe (§ 339 BGB) für den Fall eines erneuten Verstoßes gegen das Schutzrecht verspricht. Die Vertragsstrafe muss in der Höhe angemessen sein, um den Abgemahnten von weiteren Verletzungshandlungen abzuhalten. Die Angemessenheit hängt vom konkreten Einzelfall ab. Die Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch das Versprechen einer Vertragsstrafe ausgeräumt werden. Ohne Vertragsstrafversprechen fehlt es an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung. Eine spätere Geltendmachung der Vertragsstrafe setzt die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Gläubiger voraus (Unterlassungsvertrag).

In der Regel wird der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, die eine genau bezifferte Höhe der Vertragsstrafe ausweist. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung nach dem sog. „Hamburger Brauch“ zu formulieren. Dabei wird die Höhe der Vertragsstrafe in das Ermessen des Gläubigers gestellt, welche von einem Gericht im Streitfalle überprüft werden kann.