Wie das Recht am eigenen Bild ist das Recht am (eigenen) geschriebenen Wort Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es stellt dem Autor die Befugnis zur Seite, über die Veröffentlichung privater Aufzeichnungen zu bestimmen und diese abzulehnen. So ist es z.B ohne Einwilligung nicht zulässig, ein privates Tagebuch zu veröffentlichen. Dies kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn der Aufzeichnung kein ueheberrechtlicher Schutz nach § 2 UrhG zukommt.