Quellenangabe – Urheber- und Medienrecht

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es mögliche, urheberrechtlich geschützte Werke ohne die Einwilligung des Urhebers wiederzugeben oder daraus zu zitieren. Die Verwendung der fremden Inhalte erforderte dann jedoch die Angabe der Quelle (§ 63 UrhG). Urheber und Titel sind deutlich zu benennen, bei Büchern auch Erscheinungsjahr und -ort sowie die Seitenzahl. Änderungen dürfen nicht an dem Werk nicht vorgenommen werden (§ 62 UrhG).