Passivlegitimation – Urheber- und Medienrecht

Die Passivlegitimation beschreibt, wer verpflichtet ist, urheberrechtliche Ansprüche zu erfüllen. Dies ist neben dem unmittelbaren Verletzer des Urheberrechts oder des Leistungsschutzrechts (Täter) als auch der Teilnehmer (Anstifter/Gehilfe). Darüber hinaus kann für Verletzungen auch der sog. „Störer“ haften. Dies ist derjenige, der kausal an einer rechtswidrigen Verletzung mitwirkt und der die rechtlichen Möglichkeiten hat, die Rechtsverletzung durch zumutbare Maßnahmen zu verhindern (BGH GRUR 1997, 313, 315f.). Als möglicher Störer ist insbesondere der Inhaber eines Internetanschlusses zu nennen, über den Rechtsverletzungen (z.B. illegales Filesharing) vorgenommen werden.