Öffentliche Zugänglichmachung – Urheber- und Medienrecht

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht des Urhebers, ein Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (§ 19a UrhG). Damit ist die Bereitstellung zum interaktiven Abruf geschützt. Durch diese technikneutrale Regelung werden alle Arten der Wiedrgabe erfasst. Von Bedeutung ist dies vor allem bei Wiedergabe von Werken über das Internet, etwa über Homepages oder Filesharing-Systeme.