Lichtbilder – Urheber- und Medienrecht

Neben Lichtbildwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) schützt das Gesetzt in § 72 Abs. 1 UrhG auch einfache Lichtbilder. Dieses sog. Leistungsschutzrecht schützt Fotografien jeder Art, die keine persönlich geistige Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG darstellen und somit keinen Werksschutz beanspruchen können. So sind auch völlig unkünstlerische Aufnahmen, wie einfache Schnappschüsse geschützt. Handwerkliches Können oder die Aufnahmetechnik ist nicht von Bedeutung. Geschützt ist die rein technische Leistung. Schutz besteht nur an dem konkreten Bild. Dritten bleibt es erlaubt, Fotografien desselben Objekts oder Models aus derselben Perspektive aufzunehmen, auch wenn dieses von dem ersten Bild optisch nicht oder kaum mehr unterscheidbar ist. Der Fotograf (Lichtbildner § 72 Abs. 2 UrhG) erhält grds. die gleiche Rechtsstellung wie der Urheber eines Lichtbildwerks. Abstriche werden jedoch in der Schutzdauer gemacht. Der Schutz erlischt bereits 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, und 50 Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist (§ 72 Abs. 3 UrhG).