Kündigungsschutz – Arbeitsrecht

Findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) persönlich und zeitlich und auch in betrieblicher Hinsicht auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, ist eine Kündigung nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.

Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt, „wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.“
Das bedeutet, findet das KSchG für ein Arbeitsverhältnis Anwendung, kann eine Kündigung nur dann wirksam ausgesprochen werden, wenn sie personen,- verhaltens,- oder betriebsbedingt begründet ist. Diese Umstände hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen.