Gebrauchsanweisungen – Urheberrecht

Gebrauchsanweisungen in Textform können geschützte Schriftwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sein. Dazu muss die Gebrauchsanweisung allerdings eine individuelle Eigenart aufweisen. Da Gebrauchsanweisungen lediglich vorgegebene Abläufe beschreiben, dürfte eine individuelle Eigenart in der Regel zu verneinen sein. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die Gebrauchsanweisung mit zusätzlichen Zeichnungen oder Fotografien versehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1991 – Az. I ZR 147/ 89).