Die Begehungsgefahr ist Voraussetzung für das Entstehen des Unterlassungsanspruchs. Sie kann in Form der Erstbegehungsgefahr sowie der Wiederholungsgefahr bestehen.
Die Begehungsgefahr ist Voraussetzung für das Entstehen des Unterlassungsanspruchs. Sie kann in Form der Erstbegehungsgefahr sowie der Wiederholungsgefahr bestehen.