Befristetes Arbeitsverhältnis – Arbeitsrecht

Ist ein Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Dauer (Zeitbefristung) oder nach einem bestimmten Zweck (Zweckbefristung) befristet eingegangen, endet dieses mit Ablauf der vereinbarten Zeit bzw. mit Erreichen des Zwecks, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die gesetzlichen Anforderungen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Die Befristung muss vor Arbeitsaufnahme schriftlich vereinbart sein, sonst entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ist dies der Fall wird die Befristung unanfechtbar, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Beendigungszeitpunkt auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung klagt.