Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetz – Arbeitsrecht

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zählen die Rufbereitschaft, der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder die Zeit, in der sich ein Arbeitnehmer umzukleiden hat. Eine davon zu unterscheiden Frage ist, ob diese Zeiten zu vergüten sind.

Die jeweils zulässigen Höchstarbeitszeiten ergeben sich aus dem Gesetz oder ggfs. auch aus einem anwendbaren Tarifvertrag. Die individuelle Arbeitszeit ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können mit Ordnungsgelder bestraft werden. In Ausnahmefällen kann sich der Arbeitgeber sogar strafbar machen.