Anerkennung der Urheberschaft – Urheber- und Medienrecht

Gemäß § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das Recht stellt ein Urheberpersönlichkeitsrecht dar.